Der Anspruch auf deutsches Kindergeld kann auch bei einem Wohnsitz in Ungarn unter bestimmten Bedingungen fortbestehen. Maßgeblich ist § 62 EStG. Ein Anspruch besteht, wenn ein Elternteil oder das Kind weiterhin einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat oder ein Elternteil ohne Wohnsitz in Deutschland dort unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist (z.B. durch Einkünfte aus Deutschland, die mindestens 90% der Gesamteinkünfte ausmachen oder deren nicht in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen) oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland kann auch durch eine verfügbare Wohnung (Eigentum oder Miete) begründet werden, selbst wenn diese nicht als Hauptwohnsitz gemeldet ist. Nach einer Abmeldung aus Deutschland prüft die Familienkasse den Anspruch neu. Es ist ratsam, sich direkt bei der zuständigen Familienkasse beraten zu lassen.
Markus Messemer